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In unaufschiebbaren Angelegenheiten mit persönlicher Vorsprache von Zeugen oder Angeklagten, muss vorab ein telefonischer Termin vereinbart werden. Kirchenaustrittserklärungen werden bis zum 19.4 nicht bearbeitet.
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In unaufschiebbaren Angelegenheiten mit persönlicher Vorsprache von Zeugen oder Angeklagten, muss vorab ein telefonischer Termin vereinbart werden. Kirchenaustrittserklärungen werden bis zum 19.4 nicht bearbeitet.